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Die Landesmedienanstalten gehen gegen Streamer vor

von WIRED Staff
Wer in Deutschland regelmäßig ein Liveprogramm für mehr als 500 Personen anbietet, braucht laut Rundunkstaatsvertrag eine Zulassung als Rundfunkangebot. Das will die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten anhand des Let's-Play-Kanals PietSmietTV auf Twitch demonstrieren. Sie plant die Untersagung des Betriebs, wenn bis Ende April kein Zulassungsantrag vorliegen sollte.

PietSmietTV auf Twitch ist für die ZAK ein Rundfunkangebot ohne Zulassung, ein Piratensender also. Tatsächlich erfüllt das Angebot des professionellen Let's Players und seines Teams die in Paragraf 2 des Rundfunkstaatsvertrags festgelegte Definition eines zulassungspflichtigen Rundfunkangebots. Der Sender muss nun eine auf die Verbreitung im Internet beschränkte Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk beantragen. Tut er dies nicht, droht eine Aufforderung zur Einstellung des Betriebs und ein Bußgeld.

Für PietSmietTV dürfte der Antrag, der zwischen 1000 und 10.000 Euro kostet, nicht das größte Problem darstellen — der Stream gehört zu den erfolgreichsten deutschen Produktionen auf Twitch. Für viele kleinere Streamer hingegen stellt der Vorgang eine echte Bedrohung ihrer Existenz dar. Dies ist vonseiten der ZAK durchaus gewollt: Wie Golem.de berichtet, will die Kommission ein Signal an die Streamer senden. Das Netz ist laut dem Vorsitzenden Siegfried Schneider voll von rundfunkähnlichen Angeboten und eine zeitnahe Anpassung der Gesetze ist notwendig. Offline und online müsse es für Rundfunkangebote die gleichen Voraussetzungen geben.

Gerade im Bereich der Games verlieren traditionelle Medien immer mehr an Bedeutung, wenn es um die Funktion als Werbeträger geht. Let's Player vermitteln Inhalte deutlich persönlicher als etwa Fernsehwerbung. Peter Smits, Gründer der PietSmiet UG, sagte gegenüber DWDL, man informiere sich derzeit über Auflagen und Kosten der Rundfunklizenz bei der Landesmedienanstalt NRW. Eine Anpassung der Gesetzeslage sei zwar zu erwarten, nach aktueller Rechtslage liege die ZAK allerdings mit ihrer Forderung durchaus richtig.

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