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Das Verfassungsgericht weist eine Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung ab

von WIRED Staff
Eine Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, die Speicherpflicht für Nutzerspuren in der Vorratsdatenspeicherung für unzulässig zu erklären, ist vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden. Der Beschluss vom 12. Januar ist allerdings noch nicht das Ende der rechtlichen Möglichkeiten.

Das aktuelle Gesetz zur Speicherung von Daten der Telekommunikation wurde im Oktober beschlossen und ist nach dem 2010 vor dem Verfassungsgericht gescheiterten Gesetz der zweite Anlauf für die Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Zehn Wochen lang müssen Telefon- und Internetprovider die Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, vier Wochen lang die Standortdaten von Mobiltelefonen. Auf Behördenanfrage hin müssen die Firmen diese Daten dann an Ermittlungsbehörden weiterleiten.

Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits drei Beschwerden gegen die neue Version der Vorratsdatenspeicherung eingegangen — die FDP will eine weitere einreichen, berichtet Tagesschau.de. Der jetzt abgelehnte Eilantrag auf eine einstweilige Stoppung des Gesetzes stammte von einer Einzelperson.

Der am Dienstag veröffentlichte Beschluss wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats mit der Begründung abgelehnt, dass die Folgenabwägung negativ ausgefallen sei: Bei Eilanträgen analysiert das Gericht nicht den Inhalt der Beschwerde, sondern wägt lediglich ab: Wie groß ist der Schaden, wenn das Gesetz gestoppt wird und sich später als verfassungskonform herausstellt und wie groß ist er, wenn es zunächst unangetastet bleibt, später dann aber als verfassungswidrig abgeschafft wird?

Die finale Entscheidung in der Sache ist also noch nicht gefallen — eine inhaltliche Auseinandersetzung der Richter mit dem Gesetz und seinen Kritikpunkten steht noch aus. Auch ein zweiter Eilantrag kann theoretisch noch dazu führen, dass eine kurzfristige Stoppung der Vorratsdatenspeicherung durch das Gericht verordnet wird. Das hängt dann von der angeführten Begründung der Antragsteller ab — und von einer weiteren Folgenabwägung. 

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