Jedes Jahr erhält Google rund 25.000 Aufforderungen von US-Strafverfolgern, Nutzerdaten für deren Ermittlungen herauszugeben. Stehen die Server mit diesen Daten im Ausland, so konnte sich der Konzern bislang darauf berufen, dass die Zuständigkeit von lokalen Polizeibehörden nicht gegeben ist. Diese Praxis wurde nun vom Gericht unterbunden: Der Richter sagte, die Privatsphäre der Kunden werde zwar möglicherweise verletzt, dies geschehe aber nicht im Land mit dem Server, sondern erst nach der Übermittlung der Daten beim Öffnen der E-Mails – auf US-Boden.
Das Urteil passt nicht zu einem Vorgängerfall, bei dem ein Gericht in New York Microsoft Recht gegeben hatte, als der Konzern ausländische Datenzentren als außerhalb der Zuständigkeit des FBIs angegeben hatte. Wie heise online berichtet, hatte Microsoft die Datenherausgabe verweigert und die Ermittler an den Rechtsweg über EU-Behörden verwiesen. Dieser Präzedenzfall könnte Google bei der angestrebten Berufung helfen, da der Richter im aktuellen Fall von der bisherigen Rechtssprechung abgewichen ist.
Das Urteil fällt in eine Zeit, in der dank Präsident Trumps Beschluss zur Aufhebung der Privatsphäre-Rechte von Ausländern auch das Privatsphäre-Abkommen mit der EU in Frage gestellt wird. Die grundsätzliche Problematik der Anwendung von territorialem Recht im virtuellen Raum dürfte Gerichte und Gesetzgeber noch eine ganze Weile beschäftigen. Microsoft, Google und andere Tech-Konzerne stellen sich seit den Snowden-Enthüllungen vermehrt auf die Seite der Nutzer und ihrer Privatsphäre. Wie die Sache in der Berufung ausgeht, wird sich zeigen — und auch damit dürfte die Geschichte noch nicht enden.