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Gerichtsurteil: Mit dem Tod erlischt auch der Facebook-Zugang

von WIRED Editorial
Können Angehörige ein Facebook-Profil erben? Dürfen sie die intimsten Nachrichten des Verstorbenen lesen? Darüber hat das Kammergericht Berlin heute entschieden.

Facebook muss keine Daten an die Eltern eines verstorbenen Kindes herausgeben. Das hat das Berliner Kammergericht am Mittwoch entschieden und damit einem Urteil des Landesgerichts aus dem Jahr 2015 widersprochen. Eine Einigung zwischen dem sozialen Netzwerk und den Eltern war außerhalb des Gerichtsaals nicht zustande gekommen.

In dem Fall prallten zwei für sich gesehen nachvollziehbare Argumentationen aufeinander – in einem völlig neuen Rechtsfeld, was die Entscheidung des Gerichts besonders schwierig machte: Auf der einen Seite steht eine Mutter, die wissen will, warum ihr Kind gestorben ist. 2012 erfasste eine Berliner U-Bahn die Tochter, die Umstände blieben für die geschockten Eltern rätselhaft. Hatte sich das Mädchen umgebracht? Mobbten Mitschüler sie vielleicht? Die Mutter erhoffte sich Hinweise aus den privaten Nachrichten ihrer Tochter auf Facebook. Sie kannte das Passwort, versuchte sich einzuloggen, aber das soziale Netzwerk sperrte sie aus.

Nachdem ein Freund Facebook über den Tod der damals 15-Jährigen informiert hatte, setzte man dort ihren Account in den Gedenk-Modus – und machte so jeglichen Zugang unmöglich. In der Theorie kann man für den Notfall einen Nachlasskontakt bestimmen. Der darf auch noch nach dem Tod das Profilfoto ändern und Freunde hinzufügen. Alte Nachrichten kann aber auch ein solcher Kontakt nicht einsehen. Für die Mutter ein nicht haltbarer Zustand, sie klagte gegen Facebook.

Es folgte ein Rechtsstreit über ein bisher rechtlich fast undefiniertes Thema: Haben Eltern ein Recht auf Zugriff? Was ist mit dem Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Tochter? Und wie sieht es mit der Privatsphäre ihrer Freunde im sozialen Netzwerk aus, mit denen sie über den Messenger kommunizierte?

In erster Instanz entschied das Berliner Landgericht bereits 2015, dass Facebook den klagenden Eltern Zugang verschaffen muss. Der Vertrag der Tochter mit dem Netzwerk sei Teil des Erbes, ihr Profil nichts anderes als Briefe und Tagebücher. Facebook sieht das anders und ging in Berufung. Die Entscheidung fiel heute im Berliner Kammergericht zugunsten des Social Network.

Zur Begründung gaben die Richter an, man müsse sich an bestehendes Recht halten. So stehe vor allem das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern gegen das Recht der Eltern, auf das Profil ihrer Tochter zuzugreifen. Das Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter biete keine Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook, argumentierte das Gericht weiter. Die Klägerin kann sich jetzt in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.

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