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Das fette Emoji-Schwein ist auch eine Beleidigung

von Pearl Abbey-Obaro
Bei der Wahl eurer Emojis, solltet ihr in Zukunft vorsichtig sein. Ein Angestellter in Baden-Württemberg hat seinen Job verloren, nachdem er seinen Vorgesetzten mittels eines Emojis als „Fettes Schwein“ betitelt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat nun über seinen Fall entschieden.

Die Diskussion, welche Emojis angebracht und notwendig sind, entfacht jedes Jahr spätestens mit dem Erscheinen der neuen Unicode Version neu. Haben Waffen-Emojis eine Daseinsberechtigung? Und welche Emojis sind notwendig, um ein realistischeres Abbild unserer Gesellschaft zu schaffen? Fakt ist: Emojis haben sich zu einer Sprache entwickelt, die international verstanden wird. Aber sollten Beleidigungen in dieser neuen Sprache rechtlich genau so bestraft werden wie sprachliche Aussagen. Ein Gericht hat eine Antwort darauf gefunden.


Es fing alles ganz harmlos an: Ein gewisser Herr I. musste sich wegen einer Verletzung an der Hand krankmelden und teilte sein Leid als Foto in seiner Facebook Chronik. Unter seinem Beitrag entstand eine lebhafte Diskussion zwischen Freunden und Arbeitskollegen über den Unfall an sich und die Rückkehr des Mitarbeiters an den Arbeitsplatz. In dieser bezeichnete dann der Kollege, Herr F., den in der Diskussion nicht anwesenden Produktionsleiter mit einem Emoji als 'Fettes Schwein'. Nur das Schwein war ein Emoji. Die Folgen waren drastisch, denn der Produktionsleiter kündigte Herr F. Der wiederum reichte Klage ein.

Die Klage ging zuerst an das Arbeitsgericht Pforzheim, das die Kündigung als ungemäß einstufte. Daraufhin legte der Arbeitgeber, ein Maschinenbauunternehmen, vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Widerspruch ein.


Das Gericht entschied nun zu Gunsten des Klägers. Im Urteil verkündete es, dass der Ausdruck 'Fettes Schwein' auch in Emoji-Form eine grobe Beleidigung sei. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers sei aber aus mehreren Gründen dennoch nicht gerechtfertigt. Die Beleidigung sei zum einen nicht schwerwiegend gewesen, zum anderen müsse man davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht der Reich- oder Tragweite seiner Aussage in einer privaten Diskussion bewusst war.

Hinzu kommen die Lebensumstände des Klägers, der trotz einer 20-prozentigen Behinderung seit 16 Jahren überdurchschnittliche Ergebnisse am Arbeitsplatz erbringt, was aus der ihm gezahlten Leistungszulage hervorgeht. Das Gericht befand eine Abmahnung daher als ausreichend.

Das Gericht betonte aber, dass eine Kündigung durchaus gerechtfertigt wäre, wenn die Beleidigung schwerwiegend und der Adressat erkennbarer gewesen wäre. Personen sollen ihre Aussagen nicht hinter der Anonymität des Internets verstecken können – ein Phänomen das immer häufiger vorkommt, so das Landesarbeitsgericht. Emojis seien damit sprachlichen Aussagen rechtlich gleichgestellt.

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