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BGH: Durch Hackerangriffe bedrohte Seiten dürfen IP-Adressen speichern

von WIRED Staff
Das Urteil des Bundesgerichtshofs steht am Ende eines zehnjährigen Rechtsstreits zwischen dem Piratenpolitiker Patrick Breyer und der Bundesregierung. Demnach sind dynamische IP-Adressen zwar personenbezogene Daten, dennoch dürfen diese von Webseiten gespeichert werden, wenn sie sich damit gegen Cyberattacken zur Wehr setzen.

Spezifisch ging es bei der Klage Breyers um die Praxis von Webseiten von Regierungsstellen, die IP-Daten von Nutzern drei Monate lang speichern. Der Politiker der Piratenpartei Schleswig-Holstein wollte dies unterbinden, die Bundesregierung argumentierte, dass dies notwendig sei, um Hackerangriffe zurückzuverfolgen. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, war Hauptargument dagegen, dass personenbezogene Daten laut Telemediengesetz nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zum Surfen erforderlich ist.

Bereits der Europäische Gerichtshof hatte im Herbst 2016 geurteilt, dass personenbezogene Daten wie IP-Adressen grundsätzlich aufgezeichnet und gespeichert werden dürfen, um Webseiten vor Bedrohungen zu schützen. Dabei soll zwar eine Abwägung von Sicherheit und Datenschutz stattfinden, die Betreiber von Webseiten können diese aber selbst durchführen. Das Urteil des BGH stellt nun fest, dass eine Änderung am deutschen Telemediengesetz trotz EuGH-Entscheidung nicht nötig ist.

Ganz vorbei ist die Sache damit noch nicht. Die Frage, welche Daten wie lange gespeichert werden dürfen und wer in welcher Form darauf zugreifen darf, muss nun die vorige Instanz des langjährigen Rechtsstreits entscheiden: Das Landesgericht Berlin soll hier urteilen. Dennoch sagte der BGH-Senatsvorsitzende Gregor Galke, dass Nutzer weiterhin ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung haben und die Regierung letztlich eventuell doch noch tätig werden muss, um klare Regeln zu schaffen.

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