Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte weitreichende Folgen haben: Wenn Suchmaschinenbetreiber Vorschaubilder anzeigen, stellt dies keine Urheberrechtsverletzung dar. Von einem Anbieter könne nicht erwartet werden, die von einem automatisierten Prozess entdeckten Bilder auf deren Legalität hin zu überprüfen, bevor diese als Vorschaubilder wiedergegeben werden, argumentieren die Richter.
Das Unternehmen Perfect 10 hatte AOL Deutschland verklagt: Der Internetprovider hatte eine Bildersuche auf Google-Basis angeboten. Darin war auch die Vorschau von Sexbildern zu finden, die eigentlich nur zahlende Kunden von Perfect 10 zu Gesicht bekommen sollen. Entsprechend hatte das US-Unternehmen AOL Deutschland auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz verklagt.
Problematisch ist die Entscheidung des BGH in Bezug auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016. Demnach haften Betreiber einer gewerblichen Webseite für illegale Inhalte auf verlinkten Seiten. Zahlreiche Medienanwälte sehen deshalb einen Widerspruch. Der größte Suchmaschinenhersteller der Welt erhalte jetzt Freiheiten, die anderen Anbietern und Nutzern im Netz nicht zustünden, schreibt etwa der bekannte Medienanwalt Christian Solmecke.
Mit dem Urteil des BGH ist nicht nur ein Suchmaschinenbetreiber aus der Haftung bei verlinkten urheberrechtsverletzenden Inhalten genommen: Jeder, der auf Suchergebnisse verlinkt, könnte sich in Zukunft einer gesetzlichen Verantwortung entziehen können. Wenn der Suchmaschinenbetreiber allerdings wusste, dass ein Inhalt illegalerweise in Netz gelangt ist, bleibt die Verantwortung bestehen. Dies ist allerdings bei den automatisierten Funktionen moderner Suchmaschinen praktisch ausgeschlossen.