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Menschenrechtsgerichtshof entscheidet: Private Nachrichten sind ein Kündigungsgrund

von WIRED Staff
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass Arbeitgeber die privaten Nachrichten ihrer Angestellten lesen dürfen. Den damit einhergehenden Eingriff in die Privatsphäre des Angestellten erklärten die Richter für verhältnismäßig. Auch die im Anschluss ausgesprochene Entlassung sei demnach rechtens.

In dem verhandelten Fall geht es um einen heute 36 Jahre alten Arbeitnehmer aus Rumänien, der im Jahr 2007 aufgrund einiger privater Nachrichten gekündigt wurde. Sein damaliger Arbeitgeber hatte Mitteilungen auf dem Dienstrechner des Mannes ausgewertet, die mit dem Yahoo Messenger verschickt wurden. Der Angestellte hatte mit seinem Bruder und seiner Verlobten einige Nachrichten ausgetauscht, in denen es unter anderem um seine Gesundheit und sein Liebesleben ging.

Nach der anschließenden Kündigung zog der Mann in seinem Heimatland Rumänien vergeblich durch sämtliche Gerichtsinstanzen, bis er sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wandte. Dort kam man nun allerdings zu dem Schluss, dass Arbeitgeber sehr wohl überprüfen dürfen, ob die eigenen Angestellten ihre Arbeitscomputer während der Dienstzeit für private Zwecke nutzen. Dass es sich in diesem speziellen Fall um keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre handelte, begründeten die Richter mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber hätte annehmen müssen, einen rein dienstlichen Nachrichten-Account auszuwerten. Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Firma somit nicht falsch verhalten. Das berichtet unter anderem die BBC.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb von drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Theoretisch wäre es dann noch möglich, dass der Gerichtshof den Fall an die Richter der Großen Kammer übergibt. Auch Deutschland untersteht, genau wie fast alle anerkannten europäischen Staaten, der Jurisdiktion des EGMR. Das nun gefällte Urteil ist also auch für das hiesige Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis von Bedeutung. 

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