Im konkreten Fall, der vom Gericht entschieden wurde, geht es um ein auf einer Webseite in veränderter Form veröffentlichtes Foto, bei dem zu einem Gebäude UFOs dazugeschnitten wurden. Die Verlinkung auf diese Fotomontage, die der Urheber nicht erlaubt hatte, kommt aus Sicht des Landgerichts einer eigenen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gleich, berichtet Golem.
Bilder, Texte, Filme und Musiktitel können mit dem Gerichtsbeschluss zu einer Abmahnung führen. Dies gilt für Links auf kommerziell betriebenen Webseiten: Auch wenn der Link selbst nicht mit Gewinnabsichten gesetzt wurde, reicht es, wenn die Gesamtseite zumindest einen kommerziellen Teilaspekt hat. Im speziellen Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, verkauft der Betreiber anderswo auf seiner Seite Lehrmaterial und fällt damit unter diese Kategorisierung. Der vorausgehende Beschluss des EuGH bezog sich noch auf die Verlinkung illegal hochgeladener Playboy-Bilder — die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist eine sehr weite Auslegung davon.
Die neue Rechtsprechung könnte starke Auswirkungen auch auf die Betreiber der Social-Media-Auftritte von Unternehmen haben: Diese stehen künftig ebenso in der Prüfpflicht wie Fanseiten oder gar politisch aktive Accounts. Da sich der Beklagte nicht gegen die einstweilige Verfügung wehren will, wird es zu keiner Berufung in höherer Instanz kommen. Künftige Fälle könnten das Thema erneut in Verhandlung bringen — vielleicht sogar vor dem Bundesgerichtshof.
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