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Überwachung im Büro: Was das Keylogger-Urteil für Angestellte bedeutet

von WIRED Staff
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bewertet den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Angestellten. Die sogenannten Keylogger, die Eingaben am Computer heimlich protokollieren, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens ein unzulässiges Mittel.

Anlass für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Klage eines Web-Entwicklers, dessen Arbeitgeberin einen Keylogger genutzt hatte, um die private Nutzung des Dienst-PCs zu belegen. Diese Daten wurden laut BAG-Urteil rechtswidrig gewonnen und können demnach nicht vor Gericht gegen den Angestellten verwendet werden. Die Überwachung fand in dem konkreten Fall nicht heimlich statt: Im April 2015 informierte die Arbeitgeberin ihre Angestellten über die Installation der Überwachungssoftware auf den im Unternehmen genutzten Rechnern. Die Tastatureingaben wurden protokolliert und regelmäßig Screenshots angefertigt.

Dem Kläger wurde nach Auswertung der „mitgeloggten“ Daten gekündigt. Laut BAG wurde durch den Einsatz des Keyloggers das Recht des Angestellten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dazu heißt es in einer Pressemitteilung: „Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.“

Sofern Arbeitgeber keine eindeutigen Hinweise auf Straftaten beziehungsweise schwere Pflichtverletzungen haben, ist die Spähsoftware am Arbeitsplatz also unzulässig. Laut Strafgesetzbuch ist in Deutschland der Einsatz von Keyloggern ohne Wissen beziehungsweise Einverständnis des Computer-Nutzers als „Ausspähen von Daten“ strafbar. Will ein Unternehmen solch eine Software einsetzen, muss die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt und die Belegschaft über den Vorgang informiert werden.

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