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Gericht: Facebook darf nicht wahllos löschen

von WIRED Staff
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit das Hausrecht von Facebook überwiegt. Der Konzern darf also nicht selbstlos entscheiden, Dinge zu löschen, wenn diese nicht strafbar sind. Damit muss erstmals ein Unternehmen die Meinungsfreiheit auf ähnliche Weise respektieren, wie es der Staat tut.

Facebook hat die Grundrechte seiner Nutzer so zu beachten und zu respektieren, wie die Bundesrepublik. Denn Facebook stelle einen „öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ dar. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden, schreibt unter anderem die Süddeutsche Zeitung. Geklagt hatte eine Politikerin der AfD, deren Aussage das Soziale Netzwerk unter Verweis auf die eigenen Community-Richtlinien gelöscht hatte. Erstmalig ist das Unternehmen nun also verpflichtet, den Nutzern keine engeren Grenzen zu setzen, als der Staat selbst.

Die einstweilige Verfügung des OLG München setzt eine Klausel von Facebooks Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft: Laut dieser dürfte das Soziale Netzwerk eigentlich Kommentare löschen, die laut interner Auffassung gegen die Nutzungsbedingungen oder Richtlinien verstoßen. Das virtuelle Hausrecht steht jetzt hinter dem Grundgesetz zurück. Das beantwortet zumindest in diesem Fall die Frage, wie viele Rechte private Unternehmen haben, wenn es um die Löschung von Nutzerbeiträgen geht. Andere Gerichte haben allerdings in ähnlichen Fällen anders entschieden.

Stein des Anstoßes war ein Post mit der Aussage „Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir“ durch die AfD-Politikerin Heike Themel, das von Facebook als Hassrede kategorisiert wurde. Das sieht das Gericht anders, da hier kein direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten vorliege.

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