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Facebook muss den Erben Zugang zu Accounts von Verstorbenen gewähren

von WIRED Staff
Mehr rechtliche Klarheit beim digitalen Erbe: Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass das Soziale Netzwerk einer Mutter Zugang auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss. Damit widersprach es dem ursprünglichen Urteil des Berliner Kammergerichts, das sich noch auf das Fernmeldegeheimnis berief.

Die Tochter war Ende 2012 vor eine U-Bahn gestürzt. Die Eltern wollten anhand der Facebook-Nachrichten überprüfen, ob es sich bei dem Unfall um Selbstmord handelte. Das Mädchen hatte den Eltern das Passwort zu ihrem Account gegeben, als sie ihr Facebook-Konto eröffnete. Da das Profil nach dem Tod des Mädchens allerdings im Gedenk-Zustand war, konnte sich die Mutter bei Facebook nicht einloggen. Ihr Versuch, vor dem Gericht Recht zu bekommen und sich die Nachrichten ihrer Tochter ansehen zu dürfen, war nun in letzter Instanz erfolgreich.

Das Berliner Kammergericht hatte zunächst Facebook Recht gegeben. Das Soziale Netzwerk hatte sich darauf berufen, dass man die privaten Inhalte schützen wollte und deswegen den Zugriff auf den Account nicht gestatten könnte. Das Kammergericht teilte diese Auffassung und begründete das mit dem Fernmeldegeheimnis. Demnach seien auch die Nachrichten der Kommunikationspartner der Tochter schützenswert, da sie diese Nachricht ja an einen bestimmten Adressaten gesendet hatte.

Der Bundesgerichtshof widersprach in seinem Urteil jedoch dieser Rechtsauffassung. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass digitale Inhalte genauso anzusehen sind wie beispielsweise private Briefe oder Notizen, die im Todesfall ja ebenfalls an die Eltern übergegangen wären. Auch das Fernmeldegeheimnis würde nicht greifen, da die Nachrichten zwar an ein bestimmtes Konto gesendet wurden, dies aber nicht ausschließe, dass eine andere Person Zugriff auf das Konto erhalten könnten. Auch eine angedachte Differenzierung bei den Nachrichten, die nach dem Grad des persönlichen Inhalts funktionieren sollte, wurde abgelehnt, da dies auch sonst beim Erbrecht unüblich sei.

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