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Der Generalbundesanwalt kann sich die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org sparen

von Max Biederbeck
Der Vorwurf lautet: Landesverrat — und Harald Range scheint zu wissen, dass er ihn nicht so einfach halten kann. Gerade hat der Generalbundesanwalt verkündet, die Ermittlungen gegen zwei Journalisten von Netzpolitik.org vorerst ruhen zu lassen. Denn, sieht man sich die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren genauer an, bleibt davon nicht mehr viel übrig. Genau das ist der Skandal.

Es passiert da gerade etwas, das nicht passieren soll. Das fühlt und schreibt seit 24 Stunden so ziemlich das ganze Land. Sogar die Tagesschau sendete gestern pünktlich um 20 Uhr einen ausführlichen Bericht — Auch Tante Emma in Hintertupfingen weiß jetzt also von den Ermittlungen wegen Landesverrats gegen die Journalisten von Netzpolitik.org. Chefredakteur Markus Beckedahl hat mit seinen Interviews den nötigen Buzz erzeugt: Jeder, der seine Meinungsfreiheit von fehgeleiteter Sicherheitspolitik bedroht sieht, steht gerade hinter Netzpolitik. Auf Change.org haben Zehntausende eine Petition gegen die Ermittlungen unterschrieben. Das Recherchebüro Correctiv lud kurzerhand die fraglichen Geheimdokumente sogar noch einmal hoch — und zeigte sich selbst an.

Aber wie geht es nun weiter? Die Bundesanwaltschaft lässt das Verfahren erstmal ruhen, aber das bedeutet im Grunde nichts. Sie wird dennoch größte Probleme haben, diesen Kampf zu gewinnen. Um Ermittlungen aufzunehmen, reicht ein Anfangsverdacht auf Grundlage von Anhaltspunkten. Etwa: Eine Redaktion hat geheime Dokumente ins Netz gestellt. Aber das war es dann auch schon — und genau das ist Teil des Skandals.

Es ist unwahrscheinlich das hier Landesverrat nachgewiesen werden kann.

Henning Ernst Müller, Strafrechtler, Uni Regensburg

„Es ist unwahrscheinlich, dass der Bundesanwalt den Tatbestand des Landesverrats nachweisen könnte. Da hakt es an allen Ecken und Enden“, sagt Henning Ernst Müller, Professor für Strafrecht an der Universität Regensburg. Zunächst einmal müssten Markus Beckedahl und Andre Meister überhaupt ein „Staatsgeheimnis“ verraten haben. Laut Strafgesetzbuch sind das geheime Informationen, die vor „einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“. Die wichtigen Wörter hierbei lauten „fremde Macht“, „äußere Sicherheit“ und vor allem „schwerer Nachteil“.

Die Einrichtung einer neuen Abteilung des Verfassungsschutzes zur Überwachung des Internets war schon vor Veröffentlichung der Netzpolitik-Artikel öffentlich bekannt und damit nicht mehr geheim. Beckedahl und Meister legten durch die Veröffentlichung der vertraulichen Originaldokumente nur weitere Details offen. „Mir ist unklar, wie durch die Information, wie viel Geld der Verfassungsschutz zum Aufbau einer bestimmten Abteilung bekommt, ein schwerer Nachteil für die Bundesrepublik entstehen soll“, erläutert Müller. So gesehen läuft die Ermittlung bereits hier ins Leere.

Selbst wenn man zugestehen würde, dass es hier um ein Staatsgeheimnis geht, hat die Bundesanwaltschaft immer noch hohe Hürden zu überwinden. Sie begründete ihre Ermittlungen §94 StGB — Landesverrat. Ob der wirklich greift, bleibt aber mehr als fraglich. Laut ihm hat sich nur schuldig gemacht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. „Das Zauberwort hier heißt ‚um‘“, erklärt Müller. Es bezeichne in Straftatsbeständen immer eine Absicht. Beckedahl und Meister müssten also mutwillig gegen Deutschland gehandelt haben oder für eine fremde Macht.

Außerdem ist laut §94 StGB nur strafbar, wer die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. „Die beiden müssten also vorsätzlich eine solche Gefahr auslösen. Ich kann nicht erkennen, wo dies passiert sein soll“, sagt Müller.

Und so schrumpfen die Möglichkeiten für die Bundesanwaltschaft zusammen. Sie könnte zwar im Laufe des Verfahrens noch auf andere Paragraphen des StGB ausweichen. 95 und 97 etwa, falls Beckedahl und Meister unabsichtlich oder „fahrlässig“ gehandelt hätten. Von Landesverrat könnte dann aber schon keine Rede mehr sein. Außerdem müssen all diese Paragraphen immer vor dem Hintergrund der Grundrechte ausgelegt werden — vor allem der Meinungs- und Pressefreiheit. So sieht es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Das ist auch der Grund, warum von Behörden bei Geheimnisverrat normalerweise kaum gegen Redaktionen ermitteln und Fälle wie die Spiegel-Affäre und die Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins Cicero die Ausnahmen bleiben. Immer wurde im Nachhinein die Rechtswidrigkeit festgestellt.

Die Ermittlungen gegen Netzpolitik haben also kaum Grundlage — und das ist wie schon gesagt der eigentliche Skandal. Es muss einen Grund geben, warum Bundesanwaltschaft und Verfassungsschutz hier gegen Windmühlen anrennen. Warum sie sogar einen riesigen öffentlichen Aufschrei in Kauf nehmen, der eigentlich absehbar war. Ein Warnschuss gegen kleinere Redaktionen und freie Journalisten, dass es jederzeit unbequem werden kann? Oder die Präventiv-Maßnahme eines frustrierten Inlandgeheimdiensts, um Whistleblower abzuschrecken und Leaks zu verhindern? Das bleibt erst einmal Spekulation. Neben aller berechtigten Wut und egal, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird oder nicht: Das sind Fragen, die gestellt werden müssen. 

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