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Berliner Kammergericht: Bitcoin ist kein Geld

von WIRED Staff
Wer gewerblich mit Bitcoin handelt, braucht bislang eine Lizenz der BaFin. Das könnte sich nach einem Urteil des höchsten Berliner Gerichts nun ändern. Der Grund: Bitcoin ist nach Ansicht der Richter kein Geld im gesetzlichen Sinne.

Laut einem Urteil des Berliner Kammergerichts ist der gewerbliche Handel mit Bitcoin nicht strafbar, da Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwirtschaftsgesetzes (KWG) sei, wie heise online berichtet. Bislang hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoin als Rechnungseinheit nach KWG eingestuft, was den Handel mit der Kryptowährung erlaubnispflichtig macht. Mit dieser Einstufung aus dem Jahr 2013 habe die BaFin jedoch ihre Kompetenzen überschritten: Aufgabe der BaFin sei „die vorbeugende Gefahrenabwehr für das Kredit- und Finanzdienstleistungswesen, nicht jedoch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von strafrechtlichen Normen“, schreiben die Richter in ihrem Urteil vom 25.09.2018 (Az.: 161 Ss 28/18). Das sei ausschließlich Sache des Gesetzgebers.

Aufgrund seiner dezentralen Beschaffenheit und weil der Bitcoin „weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben“ werde, handele es sich dabei um „keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne“, heißt es im Urteil weiter. Bitcoin werden nach Ansicht der Richter auch deshalb nicht vom KWG erfasst, weil es sich dabei weder um ein Finanzinstrument noch um eine Rechnungseinheit im Sinne des Gesetzes handele. Damit wiederspricht das Kammergericht direkt der Einstufung der BaFin.

Das Urteil ist jedoch kein Freifahrtschein für Bitcoin-Börsen in Deutschland: Die BaFin zeigt sich in einer ersten Reaktion unbeeindruckt und will vorerst nichts an ihrem Verfahren ändern. Gegenüber heise online teilte die Behörde mit, dass sie das Urteil als Einzelfallentscheidung im Strafrecht werte, wovon ihrer Ansicht nach das Verwaltungsrecht unberührt bleibe. Der Erlaubnisvorbehalt beim Handel mit Bitcoin bleibe nach Ansicht der Behörde bestehen. Tatsächlich dürften Betreiber nun aber deutlich stärkere juristische Argumente auf ihrer Seite haben, um sich gegen eventuelle Unterlassungsverfügungen der BaFin zu wehren.

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