AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Condé Nast Verlag GmbH für Online-Werbung

(1) Für Online-Werbeleistungen der Condé Nast Verlag GmbH, Karlstraße 23, 80333 München („Verlag“) sowie für die Vermarktung von Werbung auf Websites, sowie anderen digitalen Produkten und mobilen Angeboten gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht.

§ 2 Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform

§ 1 Geltungsbereich

(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf die AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

(2) „Werbemittel“ im Sinne dieser AGB ist eine gestaltete Werbebotschaft, die insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen kann:

b) aus weiteren Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformaten (z.B. Advertorial, Microchannel) und sonstigen Werbekooperationen (z.B. Themenspecial),

(3) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail erfüllt werden.

(1) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, stehen Angebote des Verlags unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des angebotenen Werbeplatzes und sind unverbindlich.

(3) Soweit Werbeagenturen Anträge für Werbeaufträge abgeben, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber namentlich benennen. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis zu verlangen.

§ 4 Ablehnung von Werbeaufträgen, Kennzeichnung von Werbemitteln

(2) Der Verlag kann ein bereits geschaltetes Werbemittel zurückziehen bzw. sperren, wenn nachträglich Umstände eintreten oder dem Verlag bekannt werden, aufgrund derer die Voraussetzungen der Regelung in § 4 (1) erfüllt werden.

(4) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung eindeutig als Werbung erkennbar sind, können vom Verlag als solche kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“.

(1) Gebuchte Werbemittel werden innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position besteht nicht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Der Verlag wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung des Werbemittels in der vom Auftraggeber gewünschten Platzierung zu ermöglichen.

(3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluss abzuwickeln. Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.

(5) Ist eine Rabattstaffel vereinbart und wird weniger Volumen ausgeliefert als bei Buchung vereinbart, so berechnet sich der Rabatt auf Grundlage des tatsächlichen, nicht des gebuchten Volumens. Dies gilt nicht, wenn die Unterlieferung vom Verlag zu vertreten ist.

§ 6 Datenanlieferung durch den Auftraggeber, Datenaufbewahrung, Änderungen des Werbemittels durch den Auftraggeber

a) Fünf Werktage vor dem ersten Schaltungstermin bei Standardwerbeformaten

c) Vier Wochen vor Kampagnenstart bei eigens vom Verlag für den Auftraggeber produzierten Sonderwerbeformaten anzuliefern.

§ 7 Rücktritt und Kündigung

a) Bis zu fünf Werktage vor dem ersten Schaltungstermin bei Werbeaufträgen, die ausschließlich Standardwerbeformate betreffen

c) Bis zu vier Wochen vor Kampagnenstart bei eigens vom Verlag für den Auftraggeber produzierten Sonderwerbeformaten

(2) Sollte der Verlag ausnahmsweise auch nach Ablauf der in § 7 (1) genannten Fristen eingegangenen Rücktrittsgesuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer vom Verlag nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücktritt ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.

§ 8 Rechtegewährleistung des Auftraggebers, Freistellung, Werbung für Arznei- und Heilmittel

(2) Der Auftraggeber räumt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbemittel mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in Online-Medien und mobilen Angeboten aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang und örtlich unbeschränkt ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf.

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Verlag in Bezug auf Standardwerbeformate dem Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Schaltung des Werbemittels die Zahl der Kontakte mit dem Werbemittel (AdImpressions), die Zugriffe auf das Werbemittel (Clicks) sowie die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet, mitteilen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Verlag in Bezug auf Sonderwerbeformate und sonstigen Werbekooperationen dem Auftraggeber einen eingeschränkten Report zur Verfügung stellen.

(2) „Werbemittel“ im Sinne dieser AGB ist eine gestaltete Werbebotschaft, die insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen kann:

b) aus weiteren Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformaten (z.B. Advertorial, Microchannel) und sonstigen Werbekooperationen (z.B. Themenspecial),

(3) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail erfüllt werden.

(1) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, stehen Angebote des Verlags unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des angebotenen Werbeplatzes und sind unverbindlich.

(3) Soweit Werbeagenturen Anträge für Werbeaufträge abgeben, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber namentlich benennen. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis zu verlangen.

§ 4 Ablehnung von Werbeaufträgen, Kennzeichnung von Werbemitteln

(2) Der Verlag kann ein bereits geschaltetes Werbemittel zurückziehen bzw. sperren, wenn nachträglich Umstände eintreten oder dem Verlag bekannt werden, aufgrund derer die Voraussetzungen der Regelung in § 4 (1) erfüllt werden.

(4) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung eindeutig als Werbung erkennbar sind, können vom Verlag als solche kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“.

(1) Gebuchte Werbemittel werden innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position besteht nicht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Der Verlag wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung des Werbemittels in der vom Auftraggeber gewünschten Platzierung zu ermöglichen.

(3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluss abzuwickeln. Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.

(5) Ist eine Rabattstaffel vereinbart und wird weniger Volumen ausgeliefert als bei Buchung vereinbart, so berechnet sich der Rabatt auf Grundlage des tatsächlichen, nicht des gebuchten Volumens. Dies gilt nicht, wenn die Unterlieferung vom Verlag zu vertreten ist.

§ 6 Datenanlieferung durch den Auftraggeber, Datenaufbewahrung, Änderungen des Werbemittels durch den Auftraggeber

a) Fünf Werktage vor dem ersten Schaltungstermin bei Standardwerbeformaten

c) Vier Wochen vor Kampagnenstart bei eigens vom Verlag für den Auftraggeber produzierten Sonderwerbeformaten anzuliefern.

§ 7 Rücktritt und Kündigung

a) Bis zu fünf Werktage vor dem ersten Schaltungstermin bei Werbeaufträgen, die ausschließlich Standardwerbeformate betreffen

c) Bis zu vier Wochen vor Kampagnenstart bei eigens vom Verlag für den Auftraggeber produzierten Sonderwerbeformaten

(2) Sollte der Verlag ausnahmsweise auch nach Ablauf der in § 7 (1) genannten Fristen eingegangenen Rücktrittsgesuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer vom Verlag nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücktritt ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.

§ 8 Rechtegewährleistung des Auftraggebers, Freistellung, Werbung für Arznei- und Heilmittel

(2) Der Auftraggeber räumt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbemittel mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in Online-Medien und mobilen Angeboten aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang und örtlich unbeschränkt ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf.

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Verlag in Bezug auf Standardwerbeformate dem Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Schaltung des Werbemittels die Zahl der Kontakte mit dem Werbemittel (AdImpressions), die Zugriffe auf das Werbemittel (Clicks) sowie die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet, mitteilen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Verlag in Bezug auf Sonderwerbeformate und sonstigen Werbekooperationen dem Auftraggeber einen eingeschränkten Report zur Verfügung stellen.

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus zu Beginn des Schaltungsmonats für die im Schaltungsmonat zu schaltende Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der vereinbarten Werbeschaltung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aufgrund Vereinbarung oder aus der gültigen Preisliste ermittelten Preisen. Übernimmt der Verlag oder ein vom Verlag beauftragter Dritter die Produktion eines Werbemittels aufgrund vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Werbeagenturen oder -mittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können und die Fakturierung direkt an die Werbeagentur oder den Werbemittler erfolgt, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15 % des vom Auftraggeber bezahlten Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer).

(5) Gegenüber Forderungen des Verlags kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Verlag nicht zu vertreten hat oder die dem Verlag nicht zurechenbar sind (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Verlags bestehen.

(1) Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels, soweit dies die vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bzw. Daten zulassen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch:

• Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder

• unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder

Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind vorbehaltlich § 14 (1) und § 14 (4) ausgeschlossen.

(3) Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber nach Wahl des Verlags Anspruch auf Nachbesserung oder eine einwandfreie Ersatzwerbeschaltung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzwerbung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

§ 14 Haftung

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung des Verlags auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Verlag haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

(4) Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

(1) Der Verlag ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auch auf andere Unternehmen zu übertragen. Der Verlag wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen

§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die AGB im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

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