Geschädigte Firmen können Mittel wie Abmahnungen oder Schadensersatzklagen nur dann einsetzen, wenn sie die Identität eines Uploaders feststellen können. Dafür ist allerdings eine richterliche Genehmigung notwendig. Am Donnerstag hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über einen Fall entschieden, in dem eine solche Genehmigung lediglich für die Telekom als Netzbetreiber vorlag.
Die Nutzerin, die das Videospiel Dead Island im Jahr 2011 illegal via Tauschbörse angeboten haben soll, war jedoch Kundin bei 1&1. Die Verwertungsgesellschaft Koch Media brachte über 1&1 den Namen und die Adresse der Frau in Erfahrung — ob die so ermittelten Daten vor Gericht verwendet werden dürfen, war lange Zeit unklar.
Nun hat der BGH klargestellt, dass eine Genehmigung sowohl für die Telekom als auch für den in diesem Fall zuständigen Endanbieter 1&1 gilt. Nachdem die Nutzerin in den Vorinstanzen ungestraft davon kam, muss der Fall nach dieser BGH-Entscheidung noch einmal neu aufgerollt werden. Anders als Auskünfte wie IP-Adressen oder der genaue Upload-Zeitpunkt dürfen Bestandsdaten wie die Anschrift eines Nutzers laut BGH ohne einen erneuten richterlichen Beschluss ausgegeben werden.
Dank dieser Entscheidung können Rechteansprüche geschädigter Firmen zukünftig leichter geltend gemacht werden. Das Nachsehen haben leichtsinnige Nutzer von Tauschbörsen. Anfang des Jahres hatte der BGH bereits ein wichtiges Urteil auf diesem Gebiet gefällt: Demnach ist es für Eltern grundsätzlich zumutbar, die Identität ihrer eigenen Kinder preiszugeben, wenn diese illegales Filesharing über das heimische WLAN betrieben haben.